Familienwappen- Wappenkunst Entwurf und Malerei von Familienwappen
Familienwappen erstellen 	Wappenstiftung 	Wappenrecht 	Namens- und Nachkommenschafts-prinzip 	Führungsberechtigung 	Wappenrolle

Irrmeinung

Namensgleichheit

Namensgleichheit bedeutet nicht Wappengleichheit. Es berechtigt nicht zur Führung des Wappen eines gleichnamigen Familie. Also gibt es nicht das Wappen “Familie Müller”, sondern Wappen von Familien namens “Müller”. Bei altüberlieferten Wappen bedarf es des Nachweises der Führungsberechtigung.
Wappenstiftung

Befugnis ein Wappen zu führen

Die Befugnis private Wappen zu führen, wird danach analog zu dem des Namens über § 12 Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Dieser Paragraph bestimmt: Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen.” Jede rechtsfähige Person kann grundsätzlich in Deutschland ein Wappen für sich und die eigene Familie frei annehmen (Wappenstiftung). Die Stiftung eines Familienwappens ist eine einseitige Rechtshandlung. Die Annahme und Führung bedarf daher keiner behördlichen Mitwirkung. Der eigene Wille zur Führung des Wappens muss mit Außenwirkung erkennbar deutlich dokumentiert werden. Niemand darf ein Wappen annehmen und führen, das bereits von Dritten geführt wird oder geführt wurde. Natürlich auch kein staatliches Hoheitszeichen kopieren. Weiteres hierzu auf der Seite unten. (Ausschließlichkeitsgrundsatz). Ab Geburt sind beim Namens- und Nachkommenschaftsprinzip alle männlichen und weiblichen natürlichen und rechtlichen Nachkommen einer wappenstiftenden oder führungsberechtigten Person berechtigt dasselbe Familienwappen zu führen. Die Führungsberechtigung gilt soweit und solange wie die Personen noch den direkt weitergegebenen Familiennamen, auch als Teil eines Doppelnamens, führen! Das Wappenrecht ist also angelehnt an das Namensrecht. Aber da unser Namensrecht in der Vergangenheit häufigen Novellierungen unterworfen war, sollte man nicht sofort jedes geltende Namensrecht direkt auf das Wappen anwenden! Der Wappenausschuss der "Niedersächsischen Wappenrolle" legte im Mai 2005 folgende Richtlinie fest: "Die Führungsberechtigung an einem Wappen steht grundsätzlich dem Wappenstifter und seinen Nachkommen zu, so lange sie noch den Familiennamen führen." (Zitat) Damit dokumentiert der Heraldische Verein " Zum Kleeblatt" von 1888 zu Hannover e.V. sicherlich, dass die Traditionspflege dort im Rahmen der modernen, gesellschaftlichen Entwicklung betrieben und weiter entwickelt wird. Hier wurde aber, unseren Erachtens nach, auch deutlich die Verbindung zwischen Familiennamen und -wappen herausgestellt!

Wappenstiftung

Ein Wappen, dass neu angenommen (gestiftet) wird, muss folgendes erfüllen: Es muss den allgemeinen, anerkannten, heraldischen Regeln entsprechen. Dies umfasst die Wappenkunde, Wappenrecht und Wappenkunst. Die Gestaltung darf also nicht gegen die Grundsätze der Ästhetik, Farbregeln und Symbolik verstoßen. Das Wappen muss den so genannten "Ausschließlichkeitsgrundsatz" erfüllen, d.h. es darf weder zu Verwechselungen mit staatlichen Wappen oder Hoheitszeichen noch zu Verletzungen von Rechten dritter Personen oder Körperschaften kommen. und man geht sogar noch weiter: Wappen, die von existenten Wappen Dritter oder Hoheitszeichen nur unwesentlich abweichen, so dass man sie verwechseln kann, werden nicht anerkannt. Oder Wappen, die einen Schild mit einem fremden Wappen in ihrem eigenen Wappenschild enthalten. Faktisch wird es weltweit jedoch keine absolute Absicherung in puncto Ausschließlichkeitsgrundsatz geben. Eine Registrierung des neuen Familienwappens in einer seriösen "Wappenrolle" ist ratsam. Ihr Wappen erhält dadurch eine hohe Publizität - auch innerhalb der Fachwelt. Derzeit produzieren jedoch neugegründete Vereinigungen und Institutionen regionalbezogen heraldische Publikationen für rein kommerzielle Zwecke. Hier sollte man ein wenig Vorsicht walten lassen. Auch ist der Beruf des Heraldikers ebenso wenig geschützt, lassen Sie sich von Fachwissen und seriöse Arbeitsweise überzeugen. Man sollte sich über seriöse, traditionelle, heraldische Vereine informieren!
An dieser Stelle sei auf den Heraldischen Verein "Zum Kleeblatt" von 1888 zu Hannover e.V. verwiesen, der auf eine lange wissenschaftliche Tätigkeit zurückblickt. Der am 04. Dezember 1888 gegründete Verein ist gemeinnützig und wissenschaftlich förderungswürdig anerkannt. Unter anderem führt er - als Trägerverein - die "Niedersächsische Wappenrolle (NWR)", welche den Namen aus Traditionsgründen trägt. So wie der Verein in Anlehnung an das Stadtwappen Hannovers das Kleeblatt im Schilde führt. Aber die Tätigkeit ist nicht nur auf das Land Niedersachsen beschränkt. In der Wappenrolle werden neugestiftete und altüberlieferte Wappen aus Deutschland aufgenommen und veröffentlicht! Die Eintragung in die Wappenrolle erhöht und sichert so den Rechtsschutz im Sinne des § 12 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), da die Wappenbeschreibung und der Beginn der Wappenführung manifestiert werden. Neugierig auf den Heraldischen Verein "Zum Kleeblatt" von 1888 zu Hannover e.V. geworden? Besuchen Sie diesen doch einfach mal auf seiner sehr informativen Homepage. Bitte hierzu die Linkliste (siehe Seite Wappensuche) beachten, welche selbstverständlich auch zahlreich illustriert ist!
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