Irrmeinung
Namensgleichheit
Namensgleichheit
bedeutet nicht
Wappengleichheit.
Es berechtigt nicht zur
Führung des Wappen
eines gleichnamigen
Familie.
Also gibt es nicht das
Wappen “Familie Müller”,
sondern Wappen von
Familien namens
“Müller”.
Bei altüberlieferten
Wappen bedarf es des
Nachweises der
Führungsberechtigung.
Wappenstiftung
Befugnis ein Wappen zu führen
Die Befugnis private Wappen zu führen, wird danach analog zu dem des
Namens über § 12 Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Dieser
Paragraph bestimmt:
„Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem
anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt,
dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der
Berechtigte von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen.
Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung
klagen.”
Jede rechtsfähige Person kann grundsätzlich in Deutschland ein Wappen
für sich und die eigene Familie frei annehmen (Wappenstiftung).
Das ist also die so genannte Wappenfähigkeit.
Die Stiftung eines Familienwappens ist eine einseitige Rechtshandlung. Die
Annahme und Führung bedarf daher keiner behördlichen Mitwirkung. Der
eigene Wille zur Führung des Wappens muss mit Außenwirkung erkennbar
deutlich dokumentiert werden.
Niemand darf ein Wappen annehmen und führen, das bereits von Dritten
geführt wird oder geführt wurde. Natürlich auch kein staatliches
Hoheitszeichen kopieren. Weiteres hierzu auf der Seite unten.
(Ausschließlichkeitsgrundsatz). Ab Geburt sind beim Namens- und
Nachkommenschaftsprinzip alle männlichen und weiblichen natürlichen
und rechtlichen Nachkommen einer wappenstiftenden oder
führungsberechtigten Person berechtigt dasselbe Familienwappen zu führen.
Die Führungsberechtigung gilt soweit und solange wie die Personen noch
den direkt weitergegebenen Familiennamen, auch als Teil eines
Doppelnamens, führen! Das Familienwappen ist also an die gesetzlich geregelte
•
Fortführung des Familiennamens der wappenstiftenden Person
•
an die nachzuweisende Nachkommenschaft von eben dieser Person
gebunden.
Was haben wir also hier?
Das so genannte Namens- und Nachkommenschaftsprinzip findet Anwendung.
Das bedeutet: Neben der wappenstiftenden Person dürfen alle männlichen und
weiblichen, natürlichen und rechtlichen Nachkommen der wappenstiftenden
Person das Wappen zu führen. Aber wie bereits erläutert:
Nur soweit und solange sie noch den direkt weitergegebenen
Familiennamen der wappenstiftenden Person (Wappenname) tragen.
Die Rechtsgrundlage zur Führung und Weitergabe, das Recht am Wappen,
ist in Deutschland ein Gewohnheitsrecht zur Kennzeichnung der eigenen Familie.
Das Wappenrecht ist also angelehnt an das Namensrecht, Das Namensrecht
ist rechtsähnlich. Aber da unser Namensrecht in der Vergangenheit häufigen
Novellierungen unterworfen war, sollte man nicht sofort jedes geltende
Namensrecht direkt auf das Wappen
anwenden!
Der Wappenausschuss der "Niedersächsischen Wappenrolle" legte im Mai
2005 folgende Richtlinie fest:
"Die Führungsberechtigung an einem Wappen steht grundsätzlich dem
Wappenstifter und seinen Nachkommen zu, so lange sie noch den
Familiennamen führen." (Zitat)
Damit dokumentiert der Heraldische Verein " Zum Kleeblatt" von 1888 zu
Hannover e.V. sicherlich, dass die Traditionspflege dort im Rahmen der
modernen, gesellschaftlichen Entwicklung betrieben und weiter entwickelt
wird.
Hier wurde aber, unseren Erachtens nach, auch deutlich die Verbindung
zwischen Familiennamen und -wappen herausgestellt!
Das Statut der Niedersächsischen Wappenrolle sieht bei Neuregistrierungen
konsequent das Namens- und Nachkommenschaftsprinzip vor.
Wappenstiftung
Ein Wappen, dass neu angenommen (gestiftet) wird, muss folgendes erfüllen:
•
Es muss den allgemeinen, anerkannten, heraldischen Regeln entsprechen.
Dies umfasst die Wappenkunde, Wappenrecht und Wappenkunst.
•
Die Gestaltung darf also nicht gegen die Grundsätze der Ästhetik,
Farbregeln und Symbolik verstoßen.
•
Das Wappen muss den so genannten "Ausschließlichkeitsgrundsatz"
erfüllen, d.h. es darf weder zu Verwechselungen mit staatlichen Wappen
oder Hoheitszeichen noch zu Verletzungen von Rechten dritter Personen
oder Körperschaften kommen.
und man geht sogar noch weiter:
•
Wappen, die von existenten Wappen Dritter oder Hoheitszeichen
nur unwesentlich abweichen, so dass man sie verwechseln kann, werden
nicht anerkannt. Oder Wappen, die einen Schild mit einem fremden
Wappen in ihrem eigenen Wappenschild enthalten.
Faktisch wird es weltweit jedoch keine absolute Absicherung in puncto
Ausschließlichkeitsgrundsatz geben. Eine Registrierung
des neuen Familienwappens in einer seriösen "Wappenrolle" ist
ratsam. Ihr Wappen erhält dadurch eine hohe Publizität - auch innerhalb der
Fachwelt. Derzeit produzieren jedoch neugegründete Vereinigungen und
Institutionen regionalbezogen heraldische Publikationen für rein kommerzielle
Zwecke. Hier sollte man ein wenig Vorsicht walten lassen. Auch ist der Beruf
des Heraldikers ebenso wenig geschützt, lassen Sie sich von Fachwissen und
seriöse Arbeitsweise überzeugen. Man sollte sich über seriöse, traditionelle,
heraldische Vereine informieren!
Familienwappen-Wappenkunst | 50171 Kerpen |
An dieser Stelle sei erneut auf den Heraldischen Verein "Zum Kleeblatt"
von 1888 zu Hannover e.V. verwiesen, der auf eine lange wissenschaftliche
Tätigkeit zurückblickt.
Der am 04. Dezember 1888 gegründete Verein ist gemeinnützig und
wissenschaftlich förderungswürdig anerkannt. Unter anderem führt er - als
Trägerverein - die "Niedersächsische Wappenrolle (NWR)", welche
den Namen aus Traditionsgründen trägt. So wie der Verein in Anlehnung an
das Stadtwappen Hannovers das Kleeblatt im Schilde führt.
Dieser Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken
im Sinne der Abgabenordnung. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen
Zwecke.
Seine Tätigkeit ist nicht nur auf das Land Niedersachsen beschränkt. In der
„Niedersächsischen Wappenrolle“ werden neugestiftete und altüberlieferte
Wappen aus Deutschland aufgenommen und veröffentlicht! Der Verein ist
also überregional tätig.
Die Eintragung in die Wappenrolle erhöht und sichert so den Rechtsschutz
im Sinne des § 12 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), da die
Wappenbeschreibung und der Beginn der Wappenführung manifestiert
werden.
Was bezwecke ich also mit der Eintragung in eine Wappenrolle? Sinn
und Zweck dieser Registrierung ist die Dokumentation der Familienwappen
durch Eintragung und Publikation. Wappenstiftende Personen bzw. Familien
dokumentieren deutlich ihren Willen zur Führung des Familienwappens
sowie bei Besonderheiten den festgelegten Kreis der Führungsberechtigung.
Neugierig auf den Heraldischen Verein "Zum Kleeblatt" von 1888 zu
Hannover e.V. geworden? Besuchen Sie diesen doch einfach mal auf seiner
sehr informativen Homepage. Bitte hierzu die Linkliste (siehe Seite
Wappensuche) beachten, welche selbstverständlich auch zahlreich illustriert
ist!